Leistungsbeschreibung
Sie haben als staatenlos anerkannte Person, heimatlose Person oder als Flüchtling anerkannte Person im Ausland geheiratet? Dann können Sie die Eheschließung bei einem Standesamt in Deutschland nachbeurkunden lassen.
Staatenlose Personen, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können nach einer Eheschließung im Ausland einen Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung bei einem deutschen Standesamt stellen.
Die Ehe muss in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, wirksam geschlossen worden sein. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen.
Antragsberechtigt sind:
- Die Ehegatten
- Wenn beide Ehegatten verstorben sind, deren Eltern und Kinder
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt des Ortes, an dem Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Voraussetzungen
- Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens einer der Ehegatten ist staatenlos, heimatloser Ausländer oder anerkannter ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und keiner der Eheschließenden war oder ist im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit.
- Die Eheschließung muss rechtswirksam sein und darf deutschem Recht nicht widersprechen.
Bearbeitungsdauer
Vom Einzelfall abhängig.
Rechtsbehelf
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 49 Personenstandsgesetz (PStG)
Fachlich freigegeben durch
Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Inneres und Sport
Referat 23 - Personenstandsrecht
Fachlich freigegeben am
27.03.2024